AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 2004

  1. Unsere Produkte werden aus dem Rohstoff Altpapier hergestellt. Dies bedingt Schwankungsbreiten in der Kartonqualität je nach Qualität des eingesetzten Rohmaterials. Die Qualität des Rohstoffes Altpapier ist für uns nur stichprobenartig, jedoch nicht hinsichtlich der Zusammensetzung einzelner Ballen steuerbar. Aus diesem Grund behalten wir uns folgende Toleranzen vor:Grammatur:
    – 350 – 550 g/m² +/- 5 %
    – ab 550 – 750 g/ m² +/- 4 %
    – ab 750 – 980 g/ m² +/- 3 %

    Stärke:
    +/- 5 %

    Formate:
    +/- 2 mm

    Standardfeuchtigkeit:
    – 350 – 450 g/m² 8 %, +/- 1 %
    – 500 – 850 g/ m² 8,5 %, +/- 1 %
    – ab 750 – 980 g/ m² 9 %, +/- 1 %

  2. Weiter behalten wir uns handelsübliche Schwankungen in Stoff, Leimung, Härte und Reinheit vor.
  3. Wir behalten uns geringfügige, bloße ästhetische Abweichungen der Oberfläche (z.B. Farbe, Glätte) vor, wenn dieses keine erhebliche Auswirkung auf die Funktionalität der gelieferten Ware hat.
  4. Die vorstehenden Maßgaben stellen Beschaffenheitsangaben zur Bestimmung des geschuldeten Vertragsgegenstandes dar. Die Vereinbarung einer Garantie der Eigenschaften der Vertragsprodukte oder noch einer Garantie der Eignung zu einem bestimmten Zweck ist hiermit nicht verbunden.

I: Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen finden Verwendung im unternehmerischen Verkehr. Sie gelten ausschließlich auch dann, wenn wir bei Vertragsschluss oder Lieferung nicht nochmals ausdrücklich einen Vorbehalt erklären. Entgegenstehenden oder ergänzenden Lieferbedingungen wird widersprochen.
  2. Unsere AGB gelten auch für künftige Lieferung, ohne dass es eines nochmaligen gesonderten Hinweises bedarf, es sei denn, es soll eine geänderte Fassung einbezogen werden.

II: Vertragsschluss und Vertragsinhalt

  1. Unsere „Angebote“ sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit unserer, auf die Kundenbestellung erteilten Auftragsbestätigung zu Stande.
  2. Hat der Kunde seine Bestellung mit einer Frist zur Annahme verbunden, kommt ein Vertrag auch mit Lieferung durch uns binnen dieser Frist zu Stande, auch wenn wir nicht vorab eine Auftragsbestätigung erteilen.
  3. Hat der Kunde keine Bindungsfrist in der Bestellung bestimmt, ist als angemessene Bindungsfrist 21 Werktage nach Eingang der Bestellung bei uns anzusehen.
  4. Erstellen wir ein als ausdrücklich verbindlich bezeichnetes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Eingang der Kundenbestellung zu Stande.
  5. Nebenabreden bestehen nicht. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
  6. Nachträgliche Änderungen vertraglicher Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Geschäftsführung oder einen Prokuristen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto in EURO ab Lieferwerk. Den Preisen wird die jeweils geltender Umsatzsteuer, Transport, Versicherung, Zölle sowie Verpackung bei Rechnungsstellung hinzugesetzt.
  2. Es bleibt uns vorbehalten im Falle der Erhöhung unserer Einkaufspreise die Tagespreise zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Rechnung zu stellen.
  3. Die Zahlung wird mit Ablauf von 14 Tagen nach Vertragsschluss, mit Zugang der Rechnung bzw. der Lieferung, je nach zuerst eintretendem Ereignis, fällig.
  4. Ein Skonto wird nur gewährt, wenn er in unserer Auftragsbestätigung oder in unserem verbindlichen Angebot vereinbart wurde und sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
  5. Bei Teillieferungen oder einzelnen Lieferabrufen eines Gesamtauftrages sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen.
  1. Die Zahlung hat durch Überweisung auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Zur Annahme von Schecks und Wechseln oder sonstigen Zahlungsversprechen sind wir deshalb nicht verpflichtet, die trotzdem erfolgte Annahme geschieht nur erfüllungshalber.
  2. Für die rechtzeitige Vorlage oder den rechtzeitigen Protest dieser erfüllungshalber gegebenen Papiere haften wir nicht.
  3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir ab Verzugseintritt berechtigt, Verzugszinsen von 10 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass kein höherer Schaden als 8 % über dem Basiszinssatz entstanden ist. Wir sind berechtigt, einen durch uns nachgewiesenen höheren Verzugsschaden zu verlangen.
  4. Wir sind berechtigt, pro Mahnung eine Pauschale von 10 EUR in Rechnung zu stellen.

IV: Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Forderung ist nur zulässig mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen fälligen Gegenanspruch zulässig.
  3. Zahlungsrückstände von 30 Kalendertagen ab Fälligkeit berechtigen uns, Folgeaufträge oder weitere Lieferabrufe bis zur Zahlung einschließlich der vereinbarten Verzugszinsen zurück zu halten oder Vorkasse zu verlangen.

V. Lieferung, Verzug, Palettentausch

  1. Lieferfristen sind unverbindlich („Lieferung ca.“, „unverbindlich“)sofern sie bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar. Transport- und Verpackungsmehrkosten übernehmen wir in diesem Falle, wenn nicht die Lieferung auf Abruf vereinbart war.
  3. Bei teilweise mangelhafter Lieferung hat der Kunde die mangelfreie Lieferung unbeschadet seiner sonstigen Rechte entgegen zu nehmen.
  4. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit rechtlichem Vertragsschluss und sind mit Verlassen des Werkes oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten.
  5. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  6. Lieferverzögerungen bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits haben wir nicht zu vertreten. Bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen geraten wir deshalb nicht in Verzug wenn wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit unseres Unternehmens oder Nachunternehmen beruht.
  7. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, pauschal je Kalendertag des Verzuges eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes des Lieferungsteiles, mit dem wir uns in Verzug befinden, zu fordern,höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme des jeweiligen Abrufes oder des Einzelauftrages.
  8. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Naturereignisse und von uns nicht zu vertretende Transport- und Betriebsstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn die Gründe bei einem unserer Unterlieferanten eintreten.
  9. Übernehmen wir die Anlieferung durch unseren Spediteur verbleiben gelieferte Euro-Paletten in unserem Eigentum, sofern sie nicht frachtfrei unmittelbar bei Anlieferung durch den Kunden gegen gleichwertige Europaletten getauscht werden.
  10. Erfolgt kein unmittelbarer Palettentausch, hat der Kunde die gelieferten oder gleichwertige Paletten binnen vier Wochen nach Lieferung frachtfrei an uns zurück zu senden. Erfolgt dies nicht binnen dieser Frist, sind wir berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt gültigen Neuanschaffungspreise für die Euro-Paletten in Rechnung zu stellen. Ansprüche wegen Palettenschulden verjähren binnen 3 Jahren.

VI. Gefahrübergang, Transportschäden

  1. Die Versendung erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Anzeige der Abholbereitschaft, bei vereinbarter Versendung mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch zusätzliche Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernehmen.
  2. Wir versichern die Ware nur auf ausdrückliche Aufforderung durch den Kunden auf dessen Kosten gegen Transportschäden.
  3. Liefern wir aufgrund ausdrücklicher Abrede frei Haus oder ist eine Versendung auf unserer Gefahr vertraglich vereinbart, ist der Kunde verpflichtet zur Wahrung unserer Rechte gegenüber dem Transporteur, bei Ablieferung erkennbare Schäden schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen und uns eine Bescheinigung sowie Schadensdokumentation dieser Schadensanzeige unverzüglich zuzuleiten.

VII: Gewährleistung / Mängelrüge/ Obliegenheiten Kunde

  1. Der Kunde übernimmt für die durch ihn beizubringenden Unterlagen, Zeichnungen Maßangaben etc. die alleinige Verantwortung. Uns obliegt keine Prüfungspflicht der Entsprechung der Kundenvorgaben mit dem vom Kunden verfolgten Verwendungs-zweck.
  2. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf wesentliche Mängel.
  3. Wesentliche Mängel liegen nicht vor bei Einhaltung der in unserer Allgemeinen Leistungsbeschreibung festgelegten zulässigen Toleranzen.
  4. Ein durch die Lagerung beim Kunden entstehendes Wellen der Pappe ist nicht als versteckter Mangel anzusehen.
  5. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen.
  6. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich vor Weiterverarbeitung oder Weiter-veräußerung zu rügen, spätestens binnen fünf auf den Tag der Ablieferung folgenden Werktagen.
  7. Die Rüge soll eine kurze Beschreibung des Mangels enthalten, welche uns die Nachvollziehbarkeit des Mangels und ggf. die Planung von Nacherfüllung, weiteren Teillieferungen oder Lieferabrufen ermöglicht.
  8. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen ab Entdeckung zu rügen. Über die Feststellung des Mangels ist von dem feststellenden Mitarbeiter des Kunden ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist uns binnen 3 weiterer Werktage ab erklärter Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.
  9. Diese Rügeobliegenheiten bestehen auch bei der Vornahme von Nachlieferungen oder Teillieferungen durch uns.
  10. Bei Feststellung von Mängeln durch den Kunden wird der Kunde geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen. Hierzu gehören z.B.
    – trockene und geschützte Lagerung der Ware
    – Trennung von durchfeuchteten und trockenen Bestandteilen oder Palette
  11. Haften wir nach diesen Maßgaben für Sachmängel, leisten wir Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, im Falle der Nacherfüllung verbleibt die Wahl von Nachbesserung oder Nachlieferung uns.
  12. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel resultierend aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Prüfung oder Verwendung der Ware, fehlerhafter Lagerung bzw. fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Nachbesserung des Kunden und ähnlichen Einflüssen, welche durch uns nicht zu verantworten sind.
  13. Rücksendungen haben unter Verwendung der unbeschädigten Originalverpackung oder qualitativ entsprechender, die gelieferte Ware ausreichend vor Beschädigungen schützenden Verpackungen zu erfolgen. Resultieren Verschlechterungen aus der Nichteinhaltung dieser Maßgaben, sind wir berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden ersetzt zu verlangen.
  14. Ansprüche wegen Mängeln der Sache verjähren binnen eines Jahres.

VIII: Haftungsbegrenzung bei Schadensersatz

  1. Wir haften nicht auf Schadensersatz für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Haftung nach Eintritt des Verzuges oder verschuldensunabhängige Haftung, z.B. aus Produkthaftung vor. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
  2. Im Umfang dieses Ausschlusses des Schadensersatzes ist auch die Haftung für Mitarbeiter ausgeschlossen.

IX: Rücktritt

  1. Will der Kunde bei verbindlichen Fristen wegen Lieferverzuges oder Verzug mit der Nacherfüllung vom Vertrag zurück treten, hat er uns zunächst eine Nachfrist von mindestens 6 Werktagen bei Lieferungen innerhalb und von 10 Werktagen bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union zu setzen, es sei denn es ist ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart oder wir verweigern ernsthaft, endgültig und unberechtigt die Erfüllung.
  2. Kommt es ohne unser Verschulden zum Produktionsstillstand durch Ausfall unserer Kartonmaschine und können wir die Ursache nicht binnen 2 Kalendertagen beheben, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. In diesem Fall werden wir den Kunden umgehend vom Leistungshindernis informieren.

X: Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie weiter zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstellerin. Erlischt unser Eigentum nach §§ 947, 948 BGB geht das (Mit-)eigentum des Kunden an der Ware wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der Kunde verwahrt das (Mit)-eigentum unentgeltlich.
  3. Wird von dem Kunden die Ware weiter veräußert, so tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf sowie aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegenüber den Dritterwerber in Höhe des Wertes des (Mit)-eigentums sicherungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Unser Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zum Einzug der Forderung und Weiterleitung für unsere Rechnung bis auf Widerruf berechtigt. Auf Verlangen wird uns der Kunde unverzüglich schriftliche Mitteilung machen, an wen veräußert wurde und welche Forderungen hieraus offen stehen. Der Kunde wird auf Verlangen auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen ausstellen.
  4. Der Kunde darf die Kaufsache nicht verpfänden, sicherungsübereignen oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung vornehmen.
  5. Überschreitet der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % geben wir nach Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil frei.
  6. Wird während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes von Dritten Zugriff auf den Gegenstand (z.B. Pfändungen) genommen, hat der Kunde sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten des Zugriffs und der Wiederbeschaffung der Ware.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder der Stellung eines Insolvenzantrages, sofern dieser nicht binnen 2 Wochen zurück genommen wird, sind wir berechtigt, die Herausgabe unserer Ware auch ohne Fristsetzung zu verlangen. Im bloßen Herausgabeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
  8. Erklären wir berechtigt den Rücktritt, ist der Kunde, im Falle einer Insolvenz der Verwalter verpflichtet, die Sache umgehend herauszugeben. Kommt er dem nicht nach, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

XI: Verjährung und Hemmung der Verjährung

  1. Ansprüche wegen Mängeln der Sache verjähren binnen eines Jahres.
  2. Die Verjährung für Sachmängel beginnt mit Gefahrübergang.
  3. Ansprüche wegen offener Palettenschulden verjähren binnen 3 Jahren ab Lieferung.
  4. Verhandeln die Parteien über einen Anspruch gleich welcher Rechtsnatur, endet die Hemmung der Verjährung, wenn eine der Parteien nicht binnen 14 Tagen auf die vorhergehende Einlassung der anderen Partei reagiert.
ENGLAND
SCHWEIZ
ÖSTERREICH
HOLLAND
POLEN
CANADA

INSOLVENZSITUATION KLÄREN

Sonderabreden bei Lieferungen nach Frankreich, Tschechische Republik, Schweden

In Abweichung zu oben genanntem wird vereinbart, dass die gelieferte Ware unser Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises dieser Lieferung. Die Regelungen zur Verlängerung des Eigentumsvorbehaltes, zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung finden keine Anwendung.

Der Kunde ist verpflichtet, unser Vorbehaltseigentum bis zur vollständigen Zahlung als unser Eigentum zu kennzeichnen.

Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne gleichartigen Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Kunden wird bereits jetzt unser Aussonderungsanspruch geltend gemacht.

XVI: Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
  2. Auf Geschäfte mit Kunden mit Sitz in der Europäischen Union findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  1. Auf Geschäfte mit Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union finden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die UNIDROIT Prinzipien des Institutes für die Vereinheitlichung des internationalen privaten Rechts in Rom in seiner jeweiligen aktuellen Fassung Anwendung, ergänzt, soweit lückenhaft, durch deutsches Recht.
  2. Bei Geschäften mit Kunden mit Sitz in der Europäischen Union ist Gerichtsstand für alle Ansprüche ausschließlich unser Geschäftssitz, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch wenn ein beschleunigtes Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung oder zu Sicherung eines Anspruches beantragt wird. In Ausnahme hierzu behalten wir uns vor, unserer Rechte auch am Sitz des Kunden oder vor einem sonst zuständigen Gericht zu verfolgen.
  3. Bei Geschäften mit Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union soll jeder aus dem Geschäft resultierende Streit ausschließlich durch ein Schiedsgericht unter Anwendung der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris entschieden werden. Schiedsort ist unser Geschäftssitz.

Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf unserer Zustimmung.
  2. Wir speichern die Daten unserer Kunden.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird, soweit zur Durchführung des Vertrages erforderlich, durch eine dem wirtschaftlich erstreben Erfolg nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

Porstendorf, 14. Februar 2005

© Kartonfabrik Porstendorf